Mietkündigung Frist
Mietkündigung Frist und Sonderrecht

Erfahren Sie in diesem Beitrag, wann man bei einer Mietkündigung die Frist von 3 Monaten verkürzen kann und worauf bei der Kündigung geachtet werden muss.
Mietrecht Frist – Hat man immer 3 Monate Kündigungsfrist?
Die Mietkündigung mit einer Frist von drei Monaten ist in den meisten aktuellen Mietverträgen verankert. Allerdings kann diese in bestimmten Fällen ausgesetzt und durch andere Fristen ersetzt werden. Dies ist beispielsweise bei einem Sonderkündigungsrecht der Fall.
Dies tritt unter anderem dann ein, wenn der Mieter verstirbt und kein lebender Mieter mehr vorhanden ist. So kann die Wohnung zu einem früheren Zeitpunkt gekündigt werden.
Weiter kann eine Kündigung durch einen Kündigungsverzicht für bestimmte Zeit ausgeschlossen werden, sofern dieser für beide Vertragsparteien gilt.
Wie kann ich die 3 Monate Kündigungsfrist der Wohnung umgehen?
Die Mietkündigung mit einer Frist von drei Monaten kann mit einer Klausel im Mietvertrag abgeändert werden. Dies geht allerdings nur, wenn die Frist geringer ausfällt. Bei einer längeren Frist würde der Mieter zu sehr eingeschränkt und benachteiligt werden.
Weiter kann die Kündigungsfrist durch ein Sonderkündigungsrecht verkürzt werden. Dies ist möglich, wenn der Vermieter umfangreiche Sanierungsmaßnahmen durchführen lässt oder eine
Mieterhöhung ankündigt.
Weiter kann bei Zeitverträgen nicht ordentlich gekündigt werden, da der Vertrag in der Regel automatisch ausläuft. Daher ist die
Kündigungsfrist für die Wohnung gemäß § 542 Abs. 2 Nummer 2 BGB viel kürzer. Somit ist eine Kündigung des Mietverhältnisses nur durch eine außerordentliche Kündigung mit einer verkürzten Kündigungsfrist möglich.

Was bedeutet eine Kündigungsfrist von 3 Monaten?
Wenn Sie eine Mietkündigung mit Frist von drei Monaten aussprechen, treffen Sie in den folgenden drei Monaten weiterhin zu folgenden Pflichten:
- Zahlung der Miete
- Einhaltung der Ihnen obliegenden Obhutspflichten, wie z.B. ordnungsgemäße Beheizen und Belüften der Wohnung
Außerdem sind Sie bei rechtzeitiger Ankündigung (24h bis 3 Tage) und unter Einhaltung der ortsüblichen Zeiten verpflichtet, Besichtigungstermine zuzulassen.
Tipp:
Nutzen Sie die Zeit der Kündigungsfrist für die Beseitigung von Schäden in der Wohnung, zur Begleichung eventueller Restforderungen oder zur Durchführung von
Schönheitsreparaturen. Auf diese Weise verhindern Sie, dass der Vermieter die Kaution ganz oder teilweise einbehalten darf.
Sind keine Forderungen oder Mängel mehr vorhanden, können Sie beruhigt auf die Kautionszahlung warten.
Mietrecht Frist – Wie kündigt man? Zum 1. oder 31. eines Monats?
Wann bei der Mietkündigung die Frist beginnt und zu welchem Zeitpunkt die Kündigung in Kraft tritt, ist in § 573 c Abs. 1 S. 1 BGB festgelegt.
Dieser besagt: „Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate.“
Das bedeutet, dass das Kündigungsschreiben beispielsweise bis spätestens zum 03.02. beim Vermieter eingegangen sein muss, wenn Sie zum 30.04. kündigen möchten.
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Rechtsanwalt in Köln beraten.
Kann der Vermieter die Kündigungsfrist verkürzen?
Auch der Vermieter hat die Möglichkeit, bei einer Mietkündigung die Frist zu verkürzen. Allerdings müssen hierfür gravierende Gründe vorliegen.
So kann der Vermieter etwa eine fristlose Kündigung aussprechen, wenn zwei Monate lang die Miete nicht eingegangen ist. Weitere besondere Bedingungen, die eine Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar machen, sind:
- Kündigung wegen vertragswidrigen Gebrauchs:
Hierunter fallen zum Beispiel das Einbauen eines Fensters ohne Genehmigung des Vermieters. - Störung des Hausfriedens:
Dies kann der Fall sein, wenn der Mieter regelmäßig durch schwere Beleidigungen und Angriffe gegen Mitmieter oder den Vermieter auffällt.
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