In unserem digitalen Alltag erstellen wir im Internet mittlerweile auch Verträge sowie andere Dokumente und unterzeichnen sie sogar. Eine handschriftliche Unterschrift ist in vielen digitalen Situationen passé, weil elektronische Signaturen auf dem Vormarsch und aus der digitalen Welt nicht mehr wegzudenken sind.
Unter den digitalen Signaturen gibt es allerdings verschiedene Arten, die alle in unterschiedlichsten Bereichen der digitalen Kommunikation rechtskräftig sind.
Ein Anwalt für Vertragsrecht ist über die verschiedenen rechtskräftigen Formen informiert, die durch ihre Unterschiedlichkeit vor einem Gericht ins Gewicht fallen bzw. unterschiedlich ausgelegt werden können:
Wird bei einem Dokument per Gesetz eine Formvorschrift verlangt, kommt weder eine eingescannte Unterschrift noch eine EES- oder FES-Signatur in Frage. In einem solchen Fall kann nur die qualifizierte elektronische Signatur (QES) zur Rechtsgültigkeit verwendet werden.
Die einfache elektronische Signatur (EES) - Sie ist die einfachste Möglichkeit, eine digitale Unterschrift zu leisten.
Eine einfache elektronische Signatur ist eine Signatur ohne besondere rechtliche Bedingungen, ist dafür aber auch nur sehr gering rechtssicher. Sie ist als Beweismittel bei Rechtsstreitigkeiten zugelassen, da man sie recht einfach handhaben kann und sie sich gut für Transaktionen eignet, die mit nur wenigen rechtlichen Risiken verbunden sind – wie beispielsweise Reisekostenabrechnung, Dienstreiseanordnungen oder unter anderem die Validierung von internen Entscheidungsprozessen.
Die EES eignet sich für Vereinbarungen, die keiner Form bedürfen. Sie sind daher auch für gängige E-Mail-Signaturen oder beispielsweise zur Paketannahme einsetzbar.
Die fortgeschrittene elektronische Signatur (FES) – Auch sie ist als Beweismittel zugelassen, aber wird zusätzlich durch spezielle Normen geregelt, die eine Prüfung der Gültigkeit im Streitfall erleichtern.
Die Anforderungen der FES sind in der eIDAS-Verordnung klar definiert. Die Signatur muss
Zweifelsfrei zugeordnet werden können beispielsweise FES durch die Erfassung biometrischer Daten oder mittels einer Prüfschlüssel Software, die den Unterzeichner klar identifiziert.
Die FES wird angewendet, wenn man sich verstärkt rechtlich absichern möchte – beispielsweise für SEPA-Mandate oder wenn man eine Vollmacht für einen Anwalt für Vertragsrecht unterschreiben möchte. Gemäß BGB (§ 127) können FES allerdings nur für formfreie Vereinbarungen verwendet werden.
Die qualifizierte elektronische Signatur (QES) – Entspricht rechtlich einer eigenhändigen Unterschrift. Die QES ist zwar aufwändig zu erstellen, dafür gilt sie aber auch als die sicherste Form des digitalen Unterschreibens.
Während die FES nur die Identifizierung mittels Prüfschlüssel oder biometrischer Erfassung voraussetzt, wird bei QES ein qualifizierendes Zertifikat benötigt. Das bedeutet, dass man zum digitalen Unterschreiben schriftlich einen Antrag bei einer Zertifizierungsbehörde einreichen muss.
Sie ist bei bestimmten Anwendungsfällen (Verbraucherdarlehen, Zeitarbeit) auch gesetzlich vorgeschrieben und setzt voraus, dass der Unterzeichner direkt vor Ort identifiziert und überprüft wird.
QES Unterschriften bieten die höchste Sicherheit aller elektronischen Signaturen und können beispielsweise zur Bankkontoeröffnung, für befristete Arbeitsverträge oder für Handelsregisteranmeldungen verwendet werden.
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Ein Anwalt für Vertragsrecht kann bei der Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien helfen, indem er Verträge prüft und entwirft sowie allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) und Ratschläge für Vertragsverhandlungen erteilt.
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