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Arbeits- und Dienstwegeunfälle: Wer ist wie versichert?

RRT Rechtsanwälte • Juni 21, 2021

 

Das Thema, über das wir sprechen möchten, ist traurig und verwirrend zugleich. Niemand möchte sich gerne mit dem Thema Arbeits- und Dienstwegeunfälle im Straßenverkehr auseinandersetzen. Aber wir meinen, dass es sehr wichtig ist, darüber aufzuklären. Immerhin gibt es pro Jahr mehr als 12.000 solcher Unfälle. Sollte es tatsächlich zu einem Personenschaden kommen, was wir natürlich nicht hoffen, ist schnell zivil­rechtliches Schadens­management nach Verkehrs­unfällen gefragt.

 

Beinahe jeder Mensch denkt erst einmal, dass Arbeits- und Dienstwegeunfälle grundsätzlich als Arbeitsunfall gelten. Ja, es ist ein Arbeitsunfall. Aber sitzt in dem Moment des Unfalls noch ein weiterer Arbeitnehmer neben dem Fahrer und wird genauso schwer verletzt, greift bei demjenigen die gesetzliche Schmerzensgeldregelung nicht. Gerade bei Fahrgemeinschaften oder gemeinsamen Dienstreisen kann dieses Szenario schnell geschehen. Der Fahrer unterliegt automatisch der gesetzlichen Unfallversicherung, aber in den meisten Fällen die Beifahrer, obwohl es sogar Arbeitskollegen sind, leider nicht. Es hört sich kurios an, wieso solche Unterschiede gemacht werden, aber so ist leider die geltende deutsche Rechtsprechung. Nur mit viel Geschick und einer kulanten Versicherung sind alle Insassen gleichgestellt. Ob das gerecht ist, weshalb solche Unterschiede gemacht werden, sehen wir zumindest als fragwürdig an. Daher unser eindringlicher Rat: Sollte ein Unfall in ähnlicher Konstellation entstanden sein, ist sofortiges Einschalten eines Anwalts nötig, der zu seinen Tätigkeitsschwerpunkten zivil­rechtliches Schadens­management dazuzählt.

 


 

Der kluge Arbeitgeber trifft Vorsorge

 


 

Uns ist es wichtig, Möglichkeiten aufzuzeigen, damit solch eine Ungerechtigkeit niemals auch nur im Ansatz entsteht. Dass eine Versicherung nur das bezahlt, wofür Verpflichtung besteht, haben wir wohl alle schon einmal erlebt. Und leider zeigen sich auch in der deutschen Rechtsprechung und bei den Berufsgenossenschaften keinerlei Ansätze, diesen Missstand zu beheben und für eine Gleichberechtigung im Unglücksfall zu sorgen. Daher sollte sich jeder Arbeitgeber mit diesem Thema auseinandersetzen. Denn der Arbeitgeber ist der Schlüsselpunkt, der bei diesem heiklen und eigentlich traurigen Thema für Gleichberechtigung im Schadensfall sorgen kann. Das einfachste Mittel, um die Mitarbeiter bei solch einem Unglücksszenario gleichzustellen, ist das Abschließen von privaten Unfallversicherungen für die Angestellten. Es ist nicht nur einfach, sondern wirkt sich sogar positiv auf die zu zahlenden Lohnnebenkosten aus. Außerdem sind private Unfallversicherungen vollumfänglich bei der Steuerlast absetzbar.

 


 

Wir stehen zur Seite

 


 

Uns ist es wichtig, dieses umfangreiche Thema wenigstens einmal angerissen zu haben. Ein Arbeitgeber, für den seine Angestellten keine namenlosen Nummern darstellen, kann schnell und einfach Vorsorge treffen. Selbstverständlich stehen aber auch wir jederzeit mit Rat und Tat zur Seite und klären in Bezug auf zivilrechtliches Schadensmanagement auf.

 

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