Räumungsklage: Rücknahme nach Einigung?

RRT Rechtsanwälte • 19. August 2020

 

Eine Räumungsklage ist keine schöne Angelegenheit.


In der Regel wird eine solche Klage eingereicht, wenn der Mieter einer Wohnung oder eines Hauses nach einer außerordentlichen fristlosen Kündigung (z.B. wegen Zahlungsverzuges) oder nach einer ordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses sich weigert, das Mietobjekt zu räumen und an den Vermieter herauszugeben.


Hin und wieder kommt es aber vor, dass Mieter und Vermieter sich doch noch einig werden, die Klage aber bereits eingereicht worden ist. Was ist in einem solchen Fall zu tun? 

Rücknahme der Klage?


Grundsätzlich ist eine Rücknahme der Klage für den Vermieter nicht ratsam. Zum einen erfolgt die Vereinbarung allein zwischen den Parteien, so dass kein vollstreckungsfähiger Titel besteht.


Sollte also der Mieter seiner Verpflichtung aus der Vereinbarung nicht nachkommen, muss der Vermieter eine neue Klage einreichen. Eine Fortsetzung des ursprünglichen Verfahrens ist aufgrund der Klagerücknahme nicht möglich. Dies ist dann mit weiteren Kosten verbunden, welche der Kläger zunächst leisten muss.


Zum anderen besteht die Gefahr, dass die Verfahrenskosten (Gerichts- und Anwaltskosten) dem klagenden Vermieter auferlegt werden. Dies insbesondere dann, wenn die Erfolgsaussichten der Klage nicht eindeutig sind. In diesem Fall hat nach § 269 Abs. 3 ZPO der Kläger die Kosten zu tragen.


Die Höhe dieser Kosten richtet sich nach dem Streitwert und kann, je nachdem, unangenehm hoch ausfallen. Somit entstehen für den Haus- oder Wohnungseigentümer Kosten, die nicht nötig sind.

Was ist also zu tun?


Wenn der Mieter und der Vermieter sich nach dem Einreichen der Klage doch noch auf ein Vorgehen einigen sollten, das für beide gleichermaßen von Vorteil ist, gibt es mehrere Möglichkeiten.


Zum einen kann die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung gerichtlich protokolliert werden. Dies hat dann den Vorteil, dass man zum einen auch eine Vereinbarung hinsichtlich der Kostentragung treffen kann und man eine titulierte Forderung

hat. 


Weiterhin kann – wenn der Mieter den Anspruch vorher erfüllt – die Hauptsache gegenüber dem Gericht für erledigt erklären. Das Gericht entscheidet dann darüber, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Hierbei werden auch die Erfolgsaussichten des Verfahrens

berücksichtigt.

Wenn der Mieter dazu gebracht werden kann, die Forderungen in der Klage schriftlich ausdrücklich anzuerkennen, so ist der Vermieter ebenfalls fein raus. Ganz gleich, ob die Forderungen danach freiwillig erfüllt werden oder eine Zwangsvollstreckung des Urteils

erfolgen muss: Die Kosten trägt der Beklagte.


In jedem Fall ist es ratsam, sich mit einem Anwalt ausführlich über die bestehende Situation auszutauschen und sich beraten zu lassen. So vermeidet man Fehler, die unter Umständen hohe Kosten verursachen können.

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